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Thema: Das Neue Deutschland zum DGPPN-Jahreskongress (http://enthinderung.de/topic.php?id=193)


Geschrieben von: 55555 am: 27.11.13, 13:33:31
Zitat:
Am kommenden Mittwoch beginnt 
in Berlin der 
Jahreskongress der 
Psychiater. Es geht dabei auch um das Selbstverständnis einer Wissenschaft und Branche, der das Recht eingeräumt wird, Menschen zu ihrem Glück zu zwingen – etwa mit Freiheitsentzug und bewusstseinsverändernden Drogen. Doch inzwischen erodieren die rechtlichen Grundlagen des Zwangs.

[...]

Als (abwesende) Kronzeugen treten dabei verschiedene UN-Instanzen sowie deutsche Verfassungsrichter auf.

Seit 1984 verbietet die Anti-Folterkonvention der UN jegliche »grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe« - und was könnte erniedrigender sein, als nackt ausgezogen, gefesselt und »behandelt« zu werden?

Juan E. Méndez, der UN-Sonderberichterstatter über die Folter, hat erst im März erklärt, dass »alle Staaten ein absolutes Verbot aller nicht-einvernehmlichen medizinischen Behandlungen von Personen mit Behinderungen verhängen« müssten. Ausdrücklich führt er »nicht-einvernehmliche Psychochirurgie, Elektroschocks und Verabreichung bewusstseinsverändernder Drogen, sowohl in lang-, wie auch in kurzfristiger Anwendung« an. Und diese »Verpflichtung« der Staaten, so Méndez weiter, sei »unverzüglich« umzusetzen.

Zweitens ist seit März 2009 auch in Deutschland die Behindertenrechtskonvention der UN in Kraft. In Artikel 14 besagt diese, »dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt«. Ausdrücklich wird dabei betont, dass Freiheitsentzug aufgrund einer Behinderung »intrinsisch diskriminierend« und »ungesetzlich« ist. Und drittens befanden die deutschen Höchstrichter die über Jahrzehnte übliche Praxis des zwangsweisen Behandelns als verfassungswidrig. So ist der Zwang denn auch Thema auf dem DGPPN-Kongress. In einer Einladung ist von einer »spürbar gewachsenen Sensibilität in Bezug auf Autonomie und Selbstbestimmtheit« der Patienten die Rede. Ausdruck dieser »Sensibilität« ist viertens die »Patientenverfügung« nach dem Paragrafen 1901 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Bürger kann seit 2009 verbindlich erklären, wie mit ihm medizinisch verfahren werden soll. Das gilt auch für psychiatrische Behandlung.

Quelle