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(Standard)

Welche Konsequenzen hat die Begriffsschluderei in der CRPD zum Behinderungsverständnis für die Messlatte der zu fordernden Bewußtseinsbildung? Ist die Forderung von korrekter Bewußtseinsbildung überhaupt möglich, wenn die Konvention selbst derartig versagt? Wenn teilweise der Eindruck entsteht die Konvention wurde (sprachlich auch passend zum Begriff "Menschen mit Behinderungen") auf Grundlage des medizinischen Behinderungsverständnisses verfasst und dann nachträglich in einigen Teilen auf das soziale Behinderungeverständnis umgeschrieben?

Beispielhafte Auszüge der Schattenübersetzung:
Zitat von Präambel:
e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig
weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen
mit Beeinträchtigungen
und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die
sie an der vollen und wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf der Grundlage der
Gleichberechtigung mit anderen an der Gesellschaft hindern
,

h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine
Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,

Zitat von Art. 4:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung
aufgrund von Behinderung
zu gewährleisten und zu fördern.

[...]

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von
Behinderung
durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

Zitat von Art. 16:
Die Vertragsstaaten
sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der
betroffenen Personen berücksichtigen.

Zitat von Art. 21:
a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen
rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in barrierefreien Formaten und
Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur
Verfügung stellen;

Zitat von Art. 27:
Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des
Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine
Behinderung erwerben
, durch geeignete Schritte,

Zitat von Art. 28:
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit
sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen
Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen Unterstützungsformen für Bedürfnisse im
Zusammenhang mit ihrer Behinderung
zu sichern;

Ist das noch Schluderei oder schon Versagen an der Sache?

Ist nach dieser Analyse nicht geradezu zwingend konkrete Aussagen zum Behinderungsverständnis und zur Begrifflichkeit zu ignorieren und es selbst besser zu machen um den Geist der Konvention zu befolgen?

Ein deutsches Sprichwort sagt: "Unter den Blinden ist der Einäugige König!" Aber dieses Sprichwort stimmt nicht: "Unter den Blinden kommt der Einäugige ins Irrenhaus!"

Heinz von Foerster
25.03.12, 15:50:46
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