Wie manch einer wissen wir haben einige Bundesländer die Gültigkeit der BRK/CRPD in Bezug auf ihre Landeshoheit bestritten, weil der Bund die Konvention ratifiziert haben nicht das Bundesland selbst. Das betraf insbesondere das Thema inklusive Schule.
Hierzu kann es interessant sein sich des untenstehenden Urteils zu erinnern, da es durchaus einige juristische Fragen berührt die (zumindest nach meinem Stand) auch heute wieder aktuell sind.
Zitat:
Weil das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht ausschließlich den Ländern zuweise, seien die Regelungen des Reichskonkordats insoweit Landesrecht geworden. Es frage sich also, ob die Länder bundesrechtlich gehindert seien, diese landesrechtlichen Regelungen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Bindungen zu ändern.
Art. 123 Abs. 2 GG, welcher die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge beinhalte, sei in Hinblick auf das Reichskonkordat geschaffen worden. Der Verfassungsgeber habe seine Verbindlichkeit nicht anerkannt; er habe sie aber auch nicht abgelehnt. Das Fortgelten des Reichskonkordats sei offengeblieben, weil seine Gültigkeit und Verbindlichkeit bezweifelt worden waren, und weil es den Beteiligten vorbehalten bleiben sollte, Rechte und Einwendungen gegen den Vertragsinhalt geltend zu machen.
Das Grundgesetz habe vielmehr – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – das Schulrecht ganz bewusst ausschließlich den Ländern zugewiesen. Art. 7 GG und Art. 141 GG (die sog. Bremer Klausel) zählten nach Willen des Parlamentarischen Rates die bundesrechtlichen Bindungen abschließend auf. Das ergebe sich schon daraus, dass die „Bremer Klausel“ gegen das Reichskonkordat verstoße und daher nicht gleichzeitig die Länder auf dessen Einhaltung verpflichten könne. Folglich seien die Länder jedenfalls nicht dem Bund gegenüber verpflichtet, die Schulbestimmungen des Konkordats einzuhalten. Daher wurde der Antrag der Bundesregierung mit der Entscheidungsformel:
„Der Antrag der Bundesregierung wird zurückgewiesen.“
abgelehnt.
Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik
Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Mitunter wird das Reichskonkordat als einziges heute noch gültiges außenpolitisches Abkommen aus der Zeit des nationalsozialistischen Deutschen Reiches bezeichnet[9], was aber angesichts anderer völkerrechtlicher Verträge aus dieser Zeit zweifelhaft ist.[10] Es gelten jedenfalls auch zahlreiche noch ältere Abkommen zum Beispiel aus der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik fort.